AGB
§1 Vertragsabschluss
§2 Preise
§3 Liefer- und Leistungsfrist
§4 Abnahme
§5 Gewährleistung
§6 Haftung
§7 Kündigungsrecht des Unternehmers
§8 Freie Kündigung und einvernehmliche Vertragsaufhebung
§9 Kosten für vergeblichen Aufwand
§10 Zahlungsbedingungen
§11 Erweitertes Pfandrecht an beweglichen Sachen
§12 Eigentumsvorbehalt
§13 Urheberrechte
§14 Erfüllungsort und Gerichtsstand
§15 Datenspeicherung und Datenschutz
§16 Schlussbestimmungen
Vorbemerkung
Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Käufer und der Müller Jochen & Müller Timo GbR (Inhaber: Jochen Müller, Timo Müller) – nachstehend KNX WERK genannt – gelten, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich diese Bedingungen. Dies gilt auch dann, wenn im Antrag oder einem Bestätigungsschreiben des Käufers eigene Geschäftsbedingungen enthalten sind. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
§1 Vertragsabschluss
1.1 Das Angebot der KNX WERK ist nicht als Antrag im Sinne von § 145 BGB, sondern als Aufforderung an den Käufer zu verstehen, einen Antrag auf Vertragsabschluss zu stellen.
1.2 Zur Angebotsaufforderung gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich schriftlich vom KNX WERK bestätigt.
1.3 Der Vertrag kommt erst durch Auftragsannahme durch KNX WERK zustande.
1.4 Eigenschaften des von der KNX WERK zu erbringenden Gewerktes gelten nur insoweit als zugesichert, als die KNX WERK die Zusicherung ausdrücklich und schriftlich als solche erklärt hat.
1.5 Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, ist vor Ausführung eine separate Nachtragsvereinbarung zu treffen. Sollte diese Nachtragsvereinbarung nicht zustande kommen, ist die KNX WERK zur Ausführung dieser zusätzlichen oder geänderten Leistungen nicht verpflichtet.
§2 Preise
2.1 Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch Auftragsannahme der KNX WERK und unter der Voraussetzung, dass die der Auftragsannahme zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise der KNX WERK verstehen sich in EURO zuzüglich der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Nachträgliche Änderungen des Umsatzsteuersatzes berechtigen beide Vertragsparteien zur entsprechenden Preisanpassung. Dies gilt nicht für Leistungen, die innerhalb von 4 Monaten erbracht werden sollen.
2.2 Sämtliche Preise gelten bei ungehinderter Anfahrt und Ablademöglichkeit. Mehrkosten bei Behinderung der Anfahrt, bei zeitlichen Verkehrsbeschränkungen, bei einem Zufahrtsende mehr als 10 m vor der Haustüre und bei unbefestigten Wegen werden gesondert verrechnet. Gleiches gilt im Falle von fehlenden Treppen, sowie bei Fehlen eines Aufzuges, wenn mehr als 3 Stockwerke zu überwinden sind.
§3 Liefer- und Leistungsfrist
3.1 Die in den unverbindlichen Angebotsschreiben der KNX WERK genannten Liefer- und Leistungsfristen sind unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der technischen und kaufmännischen Klärung sämtlicher Einzelheiten. Um verbindliche Termine handelt es sich ausschließlich dann, wenn die Liefer- oder Fertigstellungstermine schriftlich gegenüber dem Besteller als verbindlich bestätigt worden sind und deren Einhaltung nicht durch Umstände, die die KNX WERK nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von durch den Besteller zu erbringenden Unterlagen (Baugenehmigung u. a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
3.2 Ist für die Herstellung des Werkes oder für die Durchführung der Lieferung eine Handlung des Bestellers erforderlich, so beginnt die Frist erst mit der vollständigen Ausführung dieser Handlung durch den Besteller.
3.3 Bei Überschreiten der Liefer- oder Fertigstellungsfristen hat der Besteller jeweils eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach Ablauf der Nachfrist ist der Besteller zur Kündigung nur berechtigt, wenn er im Rahmen der Nachfristsetzung erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist den Auftrag entziehen werde. Die Entbehrlichkeit der Fristsetzung gemäß § 323 Abs. 2 BGB bleibt von der vorgenannten Bestimmung unberührt.
3.4 Höhere Gewalt, Betriebsstörungen und ähnliche unvorhersehbare und von der KNX WERK nicht zu vertretende Umstände entbinden die KNX WERK von der Einhaltung der Lieferfristen für die Dauer der Betriebsstörung. In diesen Fällen ist der Besteller grundsätzlich nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu kündigen, es sei denn, dass ihm ein Festhalten am Vertrag zur Beseitigung der störenden Umstände nicht zuzumuten ist.
§4 Abnahme
4.1 Soweit dem Vertrag eine Bauleistung zugrunde liegt, ist binnen 12 Werktagen nach Mitteilung der Fertigstellung der Vertragsleistungen durch die KNX WERK eine förmliche Abnahme durchzuführen. Versäumt es der Besteller, innerhalb der vorgenannten 12 Werktage mit der
KNX WERK einen Abnahmetermin zu vereinbaren und durchzuführen, ist die
KNX WERK nach § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB berechtigt, eine angemessene Frist für die Erklärung der Abnahme zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Abnahme als erfolgt gilt.
4.2 Liegt dem Vertrag eine Reparaturleistung ohne Bauwerkscharakter zugrunde, ist eine förmliche Abnahme nicht erforderlich. Es verbleibt insofern bei der gesetzlichen Abnahmeregelung des § 640 BGB.
§5 Gewährleistung
5.1 Der Besteller hat offensichtliche Mängel binnen zwei Wochen ab Abnahme gegenüber der
KNX WERK schriftlich zu rügen. Werden offensichtliche Mängel nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügt, so entfällt diesbezüglich die Gewährleistung.
5.2 Geringfügige Fehler, die weder den Wert noch die Tauglichkeit oder die Verwendbarkeit des Werkes wesentlich beeinträchtigen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Maße, Proben, Muster und Prospekte gelten stets nur als annähernd. Angaben über Qualitäten und sonstige Eigenschaften des Materials sind unverbindlich.
5.3 Gewährleistungsansprüche verjähren:
5.3.1 in einem Jahr bei Reparaturleistungen ohne Bauleistungscharakter
5.3.2 in fünf Jahren bei Bauleistungen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme.
5.4 Die Mängelansprüche des Bestellers sind auf Nacherfüllung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Besteller zur Minderung berechtigt. Zum Rücktritt ist er nur berechtigt, wenn Gegenstand des Vertrags keine Bauleistung ist. Schadenersatz statt der Leistung gemäß § 281 BGB ist ausgeschlossen. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung ist in Übereinstimmung mit § 440 S. 2 BGB gegeben, wenn auch der zweite Nachbesserungsversuch erfolglos geblieben ist.
5.5 Die KNX WERK ist berechtigt, Nacherfüllung nach ihrer Wahl vorzunehmen. Dies bedeutet, dass sie entscheidet, ob eine Mangelbeseitigung oder eine Neulieferung vorgenommen wird. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist die KNX WERK zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten Nacherfüllung entscheidet die KNX WERK zwischen Neulieferung oder Mangelbeseitigung.
5.6 Zur Durchführung der Nacherfüllung durch die KNX WERK hat der Besteller insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung der KNX WERK oder deren Beauftragten zur Verfügung steht.
§6 Haftung
6.1 Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der KNX WERK oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der KNX WERK beruht, haftet die KNX WERK nach den gesetzlichen Bestimmungen.
6.2 Für sonstige Schäden gilt Folgendes:
6.2.1 Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der KNX WERK oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der KNX WERK beruhen, haftet die KNX WERK nach den gesetzlichen Bestimmungen.
6.2.2 Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge leichter Fahrlässigkeit der KNX WERK bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der KNX WERK beruhen, ist die Haftung der KNX WERK auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
6.2.3 Für Schäden, die auf der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit der KNX WERK bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der
KNX WERK beruhen, ist die Haftung der KNX WERK ausgeschlossen.
6.2.4 Schadenersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, sind ebenfalls ausgeschlossen.
6.3 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.
§7 Kündigungsrecht des Unternehmers
7.1 Soweit dem Vertrag eine Bauleistung zugrunde liegt, kann die KNX WERK den Vertrag kündigen, - wenn der Besteller eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch die
KNX WERK außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB), oder - wenn der Besteller eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät.
7.2 Die Kündigung ist erst zulässig, wenn die KNX WERK dem Besteller ohne Erfolg eine angemessene Nachfrist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass sie nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde.
7.3 Im Falle der berechtigten Kündigung durch die KNX WERK sind die bis zum Kündigungszeitpunkt vertragsgerecht erbrachten Leistungen vom Besteller abzunehmen und nach den Vertragspreisen abzurechnen. Außerdem hat die KNX WERK Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB, wobei ohne Nachweis 20 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung (ohne Mehrwertsteuer) als angemessen anzusehen sind. Dem Besteller bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens durch die KNX WERK bleibt ebenfalls vorbehalten.
7.4 Des Weiteren bleiben etwaige weitergehende Ansprüche der KNX WERK unberührt.
7.5 Liegt dem Vertrag eine Reparaturleistung ohne Bauleistungscharakter zugrunde, verbleibt es bei den gesetzlichen Rücktritts- und Schadenersatzrechten der KNX WERK. Steht der
KNX WERK im Rücktrittsfall ein Schadenersatzanspruch dem Grunde nach zu, darf sie hinsichtlich der Schadenshöhe 20 % der vereinbarten Vergütung (ohne Mehrwertsteuer) ohne Nachweis ansetzen. Dem Besteller bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens durch die KNX WERK bleibt ebenfalls vorbehalten.
§8 Freie Kündigung und einvernehmliche Vertragsaufhebung
8.1 Im Falle der freien Kündigung gem. § 649 BGB durch den Besteller sowie im Falle der einvernehmlichen Vertragsaufhebung sind die bis zum Beendigungszeitpunkt vertragsgerecht erbrachten Leistungen vom Besteller abzunehmen. Die KNX WERK behält den Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung auch für die infolge der vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht mehr erbrachten Leistungen. Sie muss sich jedoch anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart.
8.2 Diese ersparten Aufwendungen werden mit 80 % der Vergütung (ohne Mehrwertsteuer) der noch nicht erbrachten Leistungen festgelegt, sofern nicht der Besteller höhere Ersparnisse oder die
KNX WERK geringere Ersparnisse nachweist.
8.3 Zusätzlich vom Vergütungsanspruch der KNX WERK ist in Abzug zu bringen, was sie durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
§9 Kosten für vergeblichen Aufwand
9.1 Der Besteller hat der KNX WERK den zusätzlich Aufwand zu vergüten, welcher daraus resultiert, dass: - der Besteller einen vereinbarten Termin schuldhaft versäumt,
- der Besteller die technischen Voraussetzungen nicht gewährleistet, - der Besteller in der Ausführungsfase Leistungsänderung vom Leistungsverzeichnis vornimmt, - der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden kann, oder - die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.
§10 Zahlungsbedingungen
10.1 Die KNX WERK kann von dem Besteller für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen, in der der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abschlagszahlung nicht verweigert werden.
10.2 Alternativ können Abschlagszahlungen zu festen Terminen individuell vereinbart werden.
10.3 Die Rechnungen der KNX WERK gelten, soweit der Besteller kein Verbraucher ist, als anerkannt, wenn nicht spätestens 12 Werktage nach Rechnungszugang widersprochen wird.
10.4 Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen der KNX WERK binnen 12 Werktage und ohne Abzüge fällig. Der Abzug von Skonto bedarf der gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
10.5 Der Besteller kommt spätestens mit der Zahlung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet. Dies gilt gegenüber einem Besteller, der gemäß § 13 BGB Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen worden ist. Im Verzugsfall ist die KNX WERK berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank und, soweit der Besteller kein Verbraucher ist, von 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens jederzeit möglich ist.
10.6 Reparaturrechnungen sind grundsätzlich bar zu bezahlen. Wechsel werden nicht, Schecks nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen.
10.7 Ist der Besteller mit der Zahlung in Verzug, steht es der KNX WERK frei, die Arbeiten bis zur Zahlung einzustellen.
10.8 Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Bestellers jeweils Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen zunächst jeweils die ältere.
10.9 Die Aufrechnung des Bestellers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
10.10 Die Zurückbehaltung fälliger, unbestrittener Rechnungsbeträge wegen etwaiger bestrittener Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft.
§11 Erweitertes Pfandrecht an beweglichen Sachen
11.1 Wegen der Forderungen aus dem Auftrag steht der KNX WERK ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in dessen Besitz gelangten Gegenstand des Bestellers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
11.2 Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, ist die
KNX WERK mit Ablauf dieser Frist zur Geltendmachung eines angemessenen Lagergelds berechtigt. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Besteller eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Die
KNX WERK ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung ihrer Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Besteller zu erstatten.
§12 Eigentumsvorbehalt
12.1 Die KNX WERK behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Bezahlung der Gesamtforderung vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch für alle Forderungen bestehen, die die
KNX WERK gegenüber dem Besteller im Zusammenhang mit dem vertraglich vereinbarten Gewerk, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch die KNX WERK unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist.
12.2 Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o. ä. nicht wesentliche Bestandteile werden und die KNX WERK berechtigt vom Vertrag zurücktritt, hat der Besteller der
KNX WERK Gelegenheit zu geben, den Ausbau bei sich vor Ort vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Bestellers. Gibt der Besteller die Gelegenheit zum Ausbau nicht, so hat er den Gegenstand, in den die Vorbehaltsware eingefügt wurde, zum Zweck des Ausbaus der Vorbehaltsware herauszugeben und die mit der Zurückholung und dem Ausbau verbundenen Kosten zu tragen.
12.3 Wird die Vorbehaltsware be- oder verarbeitet, verbunden oder vermischt und entsteht daraus eine neue bewegliche Sache, so tritt der Besteller der KNX WERK bereits jetzt anteilig Miteigentum an der neuen beweglichen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktur-Endbetrag einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Gegenständen ab.
12.4 Verfügungen über die Vorbehaltsware bzw. über eine mit der Vorbehaltsware hergestellte neue bewegliche Sache, an der die KNX WERK Miteigentum übertragen wurde, sind unzulässig, insbesondere Sicherungsübereignung oder Verpfändung.
12.5 Der Besteller tritt des Weiteren der KNX WERK zur Sicherung ihrer Forderungen auch die Forderungen ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
12.6 Wird der Besteller durch Verbindung der Vorbehaltsware mit seinem Grundstück Eigentümer der Vorbehaltsware, so tritt der Besteller der KNX WERK zur Sicherung ihrer Forderungen bereits jetzt alle Forderungen ab, die der Besteller aus einer eventuellen Veräußerung des Grundstücks oder einer separaten Veräußerung der vormaligen Vorbehaltsware erwirbt.
12.7 Die KNX WERK verpflichtet sich, die an ihr zur Sicherung ihrer Forderungen abgetretenen Forderungen/Eigentumsrechte auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt der KNX WERK.
12.8 Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bestellers und ist hiervon die Vorbehaltsware tangiert, so ist dies der KNX WERK sofort schriftlich und unter Angabe aller erforderlichen Daten (Vollstreckungsorgan, Aktenzeichen), gegebenenfalls unter Beifügung von Vollstreckungsprotokollen, mitzuteilen.
12.9 Sachen, die von der KNX WERK dem Besteller zur Verfügung gestellt wurden und die nicht Bestandteil der Werkleistung als solcher sind (z. B. Entwürfe, Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge usw.), bleiben im Eigentum der KNX WERK.
§13 Urheberrechte
13.1 Die KNX WERK behält sämtliche Urheberrechte an den von ihr gefertigten Plänen und Werkleistungen. Diese dürfen ohne Einverständnis der KNX WERK Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt oder vorzeitig beendet, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen Fällen nach Aufforderung unverzüglich an die KNX WERK zurückzusenden. Bei vollständiger Bezahlung des vertraglich vereinbarten Preises werden dem Besteller die ausschließlichen Nutzungsrechte an den ihm überlassenen Werkstücken zeitlich unbeschränkt übertragen, jedoch ausschließlich für den vertraglich vorgesehenen Zweck. Jegliche Vervielfältigung und Nachahmung der gefertigten Plänen bzw. Werkstücke durch den Besteller ist unzulässig.
§14 Erfüllungsort und Gerichtsstand
14.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Niederlassung der KNX WERK.
14.2 Im kaufmännischen Geschäftsverkehr wird als ausschließlicher Gerichtstand Schweinfurt vereinbart.
§15 Datenspeicherung und Datenschutz
15.1 Dem Besteller ist bekannt und er willigt darin ein, dass die zur Abwicklung des Auftrags erforderlichen persönlichen Daten von der KNX WERK auf Datenträgern gespeichert werden. Der Besteller stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich zu. Die gespeicherten persönlichen Daten werden von der KNX WERK selbstverständlich vertraulich behandelt. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten des Kunden erfolgt unter der Beachtung unserer Datenschutzerklärung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des Telemediengesetzes (TMG)
15.2 Dem Besteller steht das Recht zu, seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Die KNX WERK ist in diesem Fall zur sofortigen Löschung der persönlichen Daten des Bestellers verpflichtet.
§16 Schlussbestimmungen
16.1 Mündliche Nebenabreden gelten nur bei schriftlicher Bestätigung. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Eine Änderung des Schriftformerfordernisses bedarf seinerseits der Schriftform. E-Mail gilt als Schriftform
16.2 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
16.3 Anstelle einer unwirksamen Bestimmung werden die Parteien in diesem Fall eine wirksame Bestimmung vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung, insbesondere dem, was die Parteien wirtschaftlich beabsichtigt hatten, entspricht oder ihm am nächsten kommt.
16.4 Sollte der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag lückenhaft sein, wird davon seine Wirksamkeit ebenfalls nicht berührt. Im Falle von Lücken werden die Parteien eine Vertragsergänzung vereinbaren, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrags vereinbart worden wäre, hätten die Parteien die Angelegenheit von vorne herein bei Abschluss des Vertrags bedacht
Grafenrheinfeld, Stand 01. Dezember 2015